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   FG Niedersachsen, 23.03.2011 - 6 K 427/10   

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https://dejure.org/2011,11170
FG Niedersachsen, 23.03.2011 - 6 K 427/10 (https://dejure.org/2011,11170)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.03.2011 - 6 K 427/10 (https://dejure.org/2011,11170)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. März 2011 - 6 K 427/10 (https://dejure.org/2011,11170)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung - Plötzliche Erkrankung als erheblicher Grund für Terminverlegung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 155 FGO; § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG; § 227 ZPO
    Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters aufgrund fehlender Haftpflichtversicherung; Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung eines Vermögensverfalls

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 67; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3
    Widerruf der Bestellung auf Grund fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Widerruf der Bestellung auf Grund fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater auf Grund fehlender Haftpflichtversicherung ist rechtmäßig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.03.2011 - 6 K 427/10
    20 Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines Beteiligten oder Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1988 VI S 10/87, VI S 8-9/88, BFH/NV 1989, 234, 235; vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BStBl II 1991, 240; vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29 und vom 1. Oktober 1992 I B 67-70/92, BFH/NV 1993, 186; vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701, m.w.N.; BFH-Urteile vom 10. August 1990 III R 31/86, BFH/NV 1991, 464, 466 und vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.).

    Ausnahmsweise kann die Änderung eines Termins gleichwohl abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180).

    Notwendig ist hiernach in solchen eiligen Fällen (anders, wenn zwischen dem Antrag und dem Termin zur mündlichen Verhandlung noch einige Tage liegen: BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, a.a.O.) entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung durch den Beteiligten, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann.

  • BFH, 26.08.1999 - X B 58/99

    Kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.03.2011 - 6 K 427/10
    Deshalb rechtfertigen formelhafte, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen eine Terminverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441 m.w.N.).

    Dies wäre mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar (vgl. BFH- Beschluss vom 26. August 1999 X B 58/99, a.a.O.).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.03.2011 - 6 K 427/10
    Es wäre hierfür erforderlich gewesen, dass die Klägerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegt und nachweist, dass diese inzwischen erfüllt sind oder dartut, wie sie auf Erfolg versprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen (vgl. zum Beruf des Notars: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 NotZ 23/03, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2018, m.w.N.) Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan.
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